BGH: Beschwerdeberechtigung gegen Auswahl des Vormunds Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt. Beschl. v. 10.12.2025 (XII ZB 262/24)
BGH: Umkehr der Betreuungsanteile Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 und vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18). Beschl. v.17.12.2025 (XII ZB 279/25)
BGH: Vaterschaftsanfechtung zur Aufenthaltsbeschaffung Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes – auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung, die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 180, 51). Beschl. vom 29.10.2025 (XII ZB 242/24)
BGH: Neue Tatsachen in der Beschwerdeinstanz Neue Tatsachen können auch im Rahmen der Entscheidung über einen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Besch. v. 15.10.2025 (XII ZB 279/25)
OLG Karlsruhe: Zuständigkeit zwischen Familien- und Zivilgericht Für die Zuständigkeit der Familiengerichte für Unterhaltssachen ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis herrührt, dort wurzelt, auch wenn er im „Gewand“ eines Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs daherkommt. Auf die Frage, ob die zu klärenden rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall eher dem Familienrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht angehören, kommt es im Interesse der Rechtssicherheit dagegen nicht an. Beschl. v. 14.01.2026 (18 WF 108/23)
OLG Nürnberg: Rückständiger Kindesunterhalt Die Geltendmachung von rückständigem Kindesunterhalt ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren ohne die gleichzeitige Geltendmachung von laufendem Kindesunterhalt unzulässig. Dies gilt auch wenn für Geschwister gleichzeitig laufender Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Beschl. v. 12.1.2026 (9 WF 1161/25)
OLG Karlsruhe: Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs Die Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf den anderen Elternteil kann auch im Beschwerdeverfahren noch wirksam widerrufen werden (Anschluss OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 – 5 UF 162/17; OLG Brandenburg vom 17.03.2014 - 10 UF 244/13). Das Beschwerdegericht darf die Sache gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn die ursprüngliche Zustimmung zum Alleinsorgeantrag des anderen Elternteils in der Beschwerde widerrufen worden ist (Anschluss OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 - 5 UF 162/17; OLG Rostock vom 27.09.2024 - 10 UF 50/24). Beschl. v. 30.12.2025 (18 UF 193/25)
OLG Saarbrücken: Mitwohnende minderjährige Kinder Wohnen bei einem Ehegatten minderjährige Kinder der Beteiligten, so hat das Familiengericht das Jugendamt von der Einleitung des Wohnungszuweisungsverfahrens zu benachrichtigen und soll es das Jugendamt auch regelhaft anhören. Gleichgültig ist dabei, ob die Kinder im Zeitpunkt des Verfahrens in der Wohnung leben, deren Überlassung gegenständlich ist. Beschl. v. 17.12.2025 (6 UF 146/25)
OLG Karlsruhe: Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter Die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG steht einer Übertragung der Beschwerde auf den Einzelrichter nicht entgegen, wenn zu dem Zeitpunkt der konkreten Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Beschl. v. 16.12.2025 (18 UF 43/25)
OLG Frankfurt/M.: häusliche Gewalt/Sorgerecht Im Rahmen eines sorgerechtlichen Zuordnungskonflikts (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) braucht sich das Opfer massiver häuslicher Gewalt nicht auf eine Restkooperation im Rahmen einer Vollmachtslösung einzulassen. Das Familiengericht ist, weil das Verbot der reformatio in peius in Kindschaftssachen nicht gilt und der Verfahrensgegenstand "elterliche Sorge" unteilbar ist, befugt, über die Entscheidung des Zuordnungskonflikts hinaus in Ausübung des staatlichen Wächteramts von Amts wegen Schutzmaßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 BGB anzuordnen. Beschl. v. 12.12.2025 (2 UF 71/25)
OLG Celle: Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen Ihre Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms des gesteigert Erwerbspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB, wenn eine Verwertung des Vermögensstamms den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts etwa im Rentenalter benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12). Dies gilt insbesondere, wenn und soweit das Altersvorsorgevermögen vom Unterhaltspflichtigen aus seinem dem Selbstbehalt unterliegenden Einkommen angespart wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 9.3.2022 - XII ZB 233/21, BGHZ 233, 136) oder aus der Anlage von Vermögen bis zur Höhe der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge von 4% des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt. Darüber hinaus ist dem Pflichtigen der sozialrechtliche Schonbetrag von derzeit 10.000 € zu belassen. Beschl. v. 11.12.2025 (15 UF 69/25)
OLG Nürnberg: Verzicht auf Umgang Ein Elternteil kann auf die Ausübung des ihm nach Art. 6 GG zustehenden Rechts auf Umgang mit seinem Kind verzichten. Erklärt ein Elternteil diesen Verzicht im Rahmen eines Vergleichs der Eltern, kann dieser Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG gebilligt werden. Will der Elternteil an dem von ihm ausgesprochenen Verzicht nicht mehr festhalten, hat das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durchzuführen. Der strenge Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB gilt in diesem Verfahren nicht. Vielmehr hat das Gericht analog § 1696 Abs. 2 BGB zu prüfen, wie der Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind zu regeln ist; ggf. ist der Umgang auszusetzen. Beschl. v. 11.12.2025 (11 UF 564/24)
OLG Karlsruhe: Videoanhörung in Kindschaftssachen Einem Vater in Serbien kann ohne Zustimmung des ausländischen Staates nicht gestattet werden, von dort aus an einem Anhörungstermin in einer Kindschaftssache per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Beschl. v. 9.12.2025 (18 UF 68/25)
OLG Saarbrücken: Sachverständigengutachten Besteht aus vorangegangenen Verfahren eine klare, die Verfahrensunfähigkeit des Beteiligten annehmende Gutachtenlage, so ist das Gericht, wenn es sich einen persönlichen Eindruck von diesem Beteiligten verschafft hat, jedenfalls dann nicht gehalten, selbst ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verfahrensfähigkeit einzuholen, wenn das letzte ausführliche Gutachten aus jüngster Vergangenheit datiert, keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung seit dieser Begutachtung ersichtlich sind und der Beteiligte sein Verfahrensverhalten, auf das in der früheren Begutachtung die Annahme seiner Verfahrensunfähigkeit gegründet worden war, seitdem unverändert fortgesetzt hat (vergleiche dazu: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - X S 32-40/23 (PKH)). Beschl. v. 5.12.2025 (6 UF 23/25)
OLG Karlsruhe: Grenzen der Rechtskraft in Übergangsfällen nach § 265 ZPO In einem Übergangsfall nach § 265 ZPO wirkt die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen fehlender materieller Forderungsberechtigung des Rechtsvorgängers nicht gegen den Rechtsnachfolger. Beschl. v. 02.12.2025 (5 UF 68/24)
OLG Braunschweig: Kindesunterhalt bei Mitbetreuung Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet (Anschluss an OLG Düsseldorf, 27.08.2025, 5 UF 86/24). Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bemisst sich auch bei einer Mitbetreuung von bis zu etwa 45 % in der Regel allein nach dessen Einkommen, wobei die Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. Bei der Herabgruppierung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (Anschluss an OLG Braunschweig, 04.04.2025, 1 UF 136/24). Für die Ermittlung des im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes zu berücksichtigenden Umfangs der Mitbetreuung ist auf die Anzahl der Übernachtungen bei dem barunterhaltspflichten Elternteil außerhalb der Ferienzeiten abzustellen. Bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte kann eine Herabgruppierung bei einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Übernachtungen um zwei, bei fünf von vierzehn Übernachtungen um drei und bei sechs von vierzehn Übernachtungen um vier Einkommensgruppen angemessen sein. Beschl. v. 27.11.2025 (1 UF 46/25)
KG Berlin: Morgen- bzw. Brautgabe im Versorgungsausgleich Die Vereinbarung einer Morgen- bzw. Brautgabe aus Anlass einer im Inland erfolgten Eheschließung zwischen zwei ausschließlich iranischen Staatsangehörigen stellt einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand dar, der international-privatrechtlich unwandelbar an das bei Vertragsabschluss geltende Statut angeknüpft wird und daher auch dann ausschließlich dem iranischen Sachrecht unterliegt, wenn ein Ehegatte später zu seiner iranischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit hinzuerwirbt und es deshalb zu einem Statutenwechsel kommt. Wenn der aus der Morgengabevereinbarung berechtigten Ehefrau nach einem Statutenwechsel Ansprüche aus einem im Zuge des Scheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs zukommen, kann es geboten sein, aufgrund der eingetretenen Kumulation von Ansprüchen der Ehefrau sowohl aus der Morgengabevereinbarung als auch aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich die Morgengabevereinbarung wegen einer dadurch eingetretenen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen und den Wert der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau übertragenen Anrechte auf die Morgengabevereinbarung anzurechnen. Beschl. v. 13.10.2025 (16 UF 160/24)
AG Gemünden: Versorgungsausgleich Entzieht ein Ehegatte ein Anrecht dem Versorgungsausgleich, ohne dass der andere Ehegatte in anderer Weise an dem Anrecht teilhat, rechtfertigt dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in gleichem Umfang in umgekehrter Richtung. Eine Doppelbelastung durch Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann bei überobligatorischem Einsatz einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten. Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen oder herabzusetzen, wenn bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Beschl. v. 8.12.2025 (002 F 169/24)
AG Gmünden: Verschwiegene Anrechte Das Verschweigen eines Anrechts bei der Durchführung des Versorgungsausgleich begründet einen Schadensersatzanspruch. Als Schadensersatz kommt die Abtretung eines Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erwartenden Rente in Betracht. Beschl. v. 17.11.2025 (002 F 707/23)
AG Gmünden: Zustimmung zur Adoption Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption vor einem deutschen Gericht kann im Wege der Videokonferenz gemäß § 86 Abs. 1 des österreichischen Außerstreitgesetzes formwirksam erklärt werden. Beschl. v. 8.12.2025 (002 F 575/25)
|